Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten – sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – nur die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers geltend nicht, es sei denn, wir hätten ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
  2. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer Bedingungen werden wir den Besteller in diesem Fall unverzüglich informieren.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform (§ 126b BGB) zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind.
  3. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2010.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich gemäß den Bedingungen unserer beim Vertragsabschluss gültigen Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie gelten EXW – ex works zuzüglich Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Versicherung und Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird von uns mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz berechnet.
  2. Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.Bei Rahmenverträgen mit Preisvereinbarungen beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages zu laufen.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Besteller die vereinbarte Vergütung 14 Tage nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung ohne Abzüge an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug.
  4. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
  5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  6. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

§ 4 Lieferfristen und -termine

  1. Der Beginn und die Einhaltung der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  2. Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens drei Wochen. Erfolgt die Lieferung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Aufforderung zur Lieferung verbunden mit einer angemessenen weiteren Nachfrist anzuzeigen.
  3. Bei höherer Gewalt ruhen unsere Lieferpflichten; tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, behördlichen Verfügungen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder wenn uns Unterlieferanten aus den vorgenannten Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern.

§ 5 Versand und Gefahrenübergang

  1. Unsere Lieferungen erfolgen EXW – ex works. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung in unserem Lager oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über.
  2. Wir behalten uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz oder Transportmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Bestellers. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  3. Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Besteller unzumutbar.
  4. Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die gesamte Auftragsmenge gilt einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach Vertragsschluss, als abgerufen. Nimmt der Besteller eine ihm obliegenden Einteilung der bestellten Waren nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl einteilen und liefern.
  5. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Mengen sind zulässig.

§ 6 Güten, Maße und Gewichte

  1. Güten und Maße bestimmen sich nach den EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine EN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.
  2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich bei Anlieferung beanstandet werden Gewichtsabweichungen bis 2 % können nicht gerügt werden. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach EN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Abschläge (Handelsgewichte). Soweit Ware nach Gewicht abgerechnet wird, sind Abweichungen von Plus/Minus 10 % von den in der Versandanzeige und Rechnung angegebenen Stückzahlen, Bundzahlen und Ähnlichem zulässig.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
  5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  6. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. (2) genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  7. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Rechte des Bestellers bei Mängeln

  1. Die von uns gelieferten Produkte entsprechen den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr. Der Besteller verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen.
  2. Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.
  3. Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist und der Besteller den Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB nachgekommen ist, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Besteller uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 15 Arbeitstagen zu gewähren.
  4. Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt und die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
  6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB bestehen gegen uns nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 9 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung in § 8 hinausgehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, ein Personenschaden vorliegt oder ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht.
  3. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
  4. Darüber hinaus haften wir nur im Rahmen der bei uns bestehenden Versicherungsdeckung, soweit wir gegen den aufgetretenen Schaden versichert sind und aufschiebend bedingt durch die Versicherungsleistung.
  5. Im übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
  6. Die Abtretung der in §§ 8 und 9 geregelten Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 10 Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für die in §§ 8 und 9 geregelten Ansprüche beträgt ein Jahr.
  2. Dies gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 2 (Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahmen einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz) und soweit gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind.

§ 11 Unzulässige Weiterlieferungen

  1. Der Besteller und seine nachgeordneten Abnehmer sind nicht befugt:
    – Material, das nicht ausdrücklich für den Export verkauft ist, in unverarbeitetem Zustand außerhalb des Bundesgebietes zu verdingen;
    – Material, das für den Export verkauft ist, in unverarbeitetem Zustand im Bundesgebiet zu belassen, dorthin zurückzuliefern, zurückzuverbringen oder in ein anderes als in der Bestellung genanntes Bestimmungsland zu liefern oder zu verbringen. Dieses Material darf auch nicht im Bundesgebiet verarbeitet werden.
  2. Auf unser Verlangen ist der Besteller zum Nachweis über den Verbleib des Materials verpflichtet.
  3. Für jeden Verstoß gegen die vorstehenden Bedingungen, so hat der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 v.H. des Kaufpreises, höchstens jedoch 5.000,00 € zu zahlen. Soweit wir wegen des Verhaltens des Bestellers Ansprüche wegen entgangenen Gewinns ausgesetzt sind, hat er bis auf Nachweis auch den unseren Lieferanten entgangenen Gewinn zu ersetzen.
  4. Der Besteller ist verpflichtet,
    – die in Absatz 1-3 genannten Bedingungen seinen Abnehmern mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe aufzuerlegen und uns unverzüglich von ihm bekannt gewordenen Verstößen seiner Abnehmer gegen diese Bedingungen in Kenntnis zu setzen;
    – die ihm auf Grund einer unzulässigen Lieferung seiner Abnehmer zustehenden Ansprüche geltend zu machen oder diese auf Wunsch an uns abzutreten.
  5. Bei Erzeugnissen, die dem Montanunionsvertrag unterliegen, gilt als Export nur die Lieferung in ein Gebiet außerhalb des gemeinsamen Marktes und des Hoheitsgebietes des Königreiches Norwegen. Diese Gebiete stehen hierbei dem Bundesgebiet gleich.
  6. Ist die Ware an einen anderen Ort oder an eine andere Adresse als in der Rechnung zu Grunde gelegt verbracht worden, so hat der Besteller, auch ohne dass ihm ein eigenes Verschulden nachgewiesen wird, alle Vergünstigungen, die im Hinblick auf den angegebenen Empfänger gewährt wurden, zuzüglich 50,00 € je Tonne fehlgelaufener Ware, mindestens aber den doppelten Wert der Vergünstigungen zu erstatten.

§ 12 Gerichtsstand, Rechtswahl, Wirksamkeitsklausel

  1. Gerichtsstand ist für beide Parteien Usingen; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

Stand 03/2019

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